Ausbildungsfahrschule für Fahrlehrer im Praktikum
gem. §2 Abs. 5 FahrlG
Fahrlehrer ist ein spannender und vielseitiger Beruf, der für die Sicherheit im Straßenverkehr unerlässlich ist.
Unser Ausbildungsfahrlehrer begleitet den „Fahrlehrer im Praktikum“ durch die Phasen der Ausbildung und Prüfungen. Nach einer Hospitationsphase im theoretischen Unterricht sowie der Praxis unter Anleitung des Ausbildungsfahrlehrers, bildet der „Fahrlehrer im Praktikum“ Fahrschüler später alleine aus und begleitet diese dann bis zur Prüfung.
Auch während des Praktikums bieten wir Dir eine ansprechende Bezahlung und einen Firmenwagen zur Privatnutzung.
Voraussetzung:
• Mindestalter
21 Jahre (Das 21. Lebensjahr muss bei Erteilung der unbefristeten Fahrerlaubnis, also zum Zeitpunkt der Aushändigung des Fahrlehrerscheins, vollendet sein. Daraus folgt, dass die Ausbildung bereits mit 20 Jahren begonnen werden kann.)
• Körperliche und geistige Eignung, Zuverlässigkeit
Gutachten Fahrerlaubnis-Klasse C/CE und Auszug aus dem Fahreignungsregister (Die zuständige Behörde prüft durch KBA-Auszug, ärztliches Gutachten und ein erweitertes Führungszeugnis die Eignung)
• Berufsausbildung
Abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder gleichwertige Vorbildung (Abitur)
• Sprachkenntnisse
Ausreichend Deutsch in Wort und Schrift (empfohlenes Sprachniveau C1)
• Führerscheine
3 Jahre Besitz der Fahrerlaubnis-Klasse B
• Fahrerlaubnis Klasse BE
Besitz der Fahrerlaubnis-Klasse BE
Wer Ausbildungsfahrlehrer werden möchte, muss laut § 16 FahrlG an einem fünftägigen Einweisungsseminar mit Erfolg teilnehmen.
Unser Ausbildungsfahrlehrer begleitet den „Fahrlehrer im Praktikum“ durch die Phasen der Ausbildung und Prüfungen. Nach einer Hospitationsphase im theoretischen Unterricht sowie der Praxis, unter Anleitung des Ausbildungsfahrlehrers, bildet der „Fahrlehrer im Praktikum“ Fahrschüler später alleine aus und begleitet diese dann auch bis zur Prüfung.
Auch während des Praktikums bieten wir Dir eine ansprechende Bezahlung.
Voraussetzung:
- 3 Jahre (in den letzten 5 Jahren) hauptberufliche Ausbildungstätigkeit in der Klasse B / BE in Theorie und Praxis
Fahrlehrer-Fortbildung
gem. § 53 Abs. 1 FahrlG
Diese Fortbildung gem. §53 FahrlG ist Pflicht für jeden Fahrlehrer
Hinweis zur geänderten Regelung des FahrlG zum Thema Fortbildung:
- Die Frist zur Fortbildung beginnt mit Ablauf des Jahres in dem die Erlaubnis erteilt wurde. Ablauffrist ist immer der 31.12. des jeweiligen Jahres.
- Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 verringert sich um jeweils einen Tag auf bis zu einen Tag, wenn der Fahrerlehrer innerhalb der Frist nach Absatz 1 an einer Fortbildung nach den Absätzen 2 oder 3 oder an einer auf Grund des § 68 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Fortbildung teilgenommen hat.
- Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die nicht mehr von ihrer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch machen, haben eine Fortbildung nach Absatz 1 abzuschließen, wenn eine auf der Fahrlehrerlaubnis beruhende Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die Vierjahresfrist abgelaufen ist.
Jeder Fahrlehrer hat alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Hiervon kann der Fahrlehrer abweichen; die Dauer der Fortbildung beträgt dann vier Tage.
In unseren Fortbildungen geht es unter anderem immer um aktuelles aus der Rechtsprechung und Gesetzgebung. Wir gehen auf die pädagogischen Überwachungen ein und machen Sie dafür fit. Wechselnde Themen zur Unterrichtsgestaltung, Drogen im Straßenverkehr und der neuen Technik binden wir in die verschiedenen Fortbildungen mit ein.
Beispiel eines Ablaufplans:
Themenschwerpunkte (Angaben ohne Gewähr – Änderungen vorbehalten):
- 1. Seminartag:
– Ideen für den Theorieunterricht, Methoden vielfältig nutzen
– Visualisieren und Gestalten in der Ausbildung leicht gemacht - 2. Seminartag:
– Stoffkunde + Drogenerkennung im Straßenverkehr
– Pädagogische Überwachung - 3. Seminartag:
– Aktuelles aus der Rechtsprechung und Gesetzgebung
– Änderung Fahrlehrergesetz
Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer
gem. § 53 Abs. 3 FahrlG
Ausbildungsfahrlehrer haben alle 4 Jahre an einer eintätigen Fortbildung teilzunehmen.
Ausbildungsfahrlehrer, die vor dem 01.01.2018 Inhaber der befristeten Fahrlehrerlaubnis ausgebildet haben, müssen erstmalig bis zum 31. Dezember 2019 an einer Fortbildung teilnehmen. Kombination mit Fahrlehrer-Fortbildung nach § 53 Abs.1 FahrlG möglich.