Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)

§35 FeV

Das Aufbauseminar – nur in der Probezeit relevant?

Was Sie zur Nachschulung für Verkehrssünder wissen sollten. Das Aufbauseminar für Fahranfänger dient der Verkehrserziehung. Führerscheinneulinge und Fahranfänger sind nach bestandener Prüfung häufig froh über die gewonnene Unabhängigkeit. Jetzt hindert sie nichts mehr daran, im eigenen Auto oder dem von Familienmitgliedern oder Freunden die Umgebung zu erkunden.

Doch zu beachten gilt: Den Führerschein haben sie die ersten zwei Jahre nur auf Probe.

Angesichts noch nicht vorhandener Erfahrung, gelten für Fahranfänger deshalb schärfere Vorgaben, die zum verantwortungsvollen Fahren anhalten und die Verkehrssicherheit erhöhen sollen.

Halten sie sich an diese nicht, drohen neben einem regulären Bußgeldbescheid, inkl. Strafzahlung, unter Umständen auch Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot sowie die Teilnahme an einem Aufbauseminar. Der Besuch eines solchen Kurses ist mit hohen Kosten und weiteren Unannehmlichkeiten verbunden, weshalb es ratsam ist, sich schon mit dem Beginn der Fahrerkarriere an das Verkehrsrecht zu halten.

Haben Sie in der Probezeit schon zu häufig eine rote Ampel überfahren, die vorgegebene Mindestgeschwindigkeit missachtet oder das Telefon beim Fahren am Ohr gehabt, dann wird neben der Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre auch ein Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) angeordnet.

Das ASF, auch als Nachschulung bekannt, müssen Fahranfänger absolvieren, die sich in ihrer Probezeit ein A-Delikt oder zwei B-Delikte geleistet haben. Beim Kraftfahrt-Bundesamt werden alle Ordnungswidrigkeiten, die mit mehr als 60 Euro geahndet werden, gespeichert. Es leitet diese Informationen an die jeweilige Fahrerlaubnisbehörde weiter. Letzte wiederum fordert den Verkehrssünder zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Punkteauffällige oder Alkohol auf.

Es muss innerhalb einer gesetzten Frist absolviert und die Teilnahmebestätigung vorgelegt werden.

Grundsätzlich ist das Einlegen eines Widerspruchs gegen die Nachschulung möglich. Auswirkungen auf die zu befolgende Frist hat dies nicht. Welche Vergehen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) oder Fahrzeugverordnung (FZO) vom Bußgeldkatalog als A- oder B-Verstoß geahndet werden, ist hier auszugsweise aufgeführt.
A-Delikte (schwer­wiegende Delikte) B-Delikte (weniger schwer­wiegende Delikte)
Alkohol am Steuer Falsch Parken
Miss­achtung des Tempo­limits (erst probezeit­relevant ab 21 km/h zu viel) Ladung nicht bzw. nicht ausreichend gesichert
Rotlicht­verstoß Fahren mit abgefah­renem Reifenprofil
Nötigung (z. B. Einsatz der Lichthupe, Drängeln) Termin der Sicher­heits­prüfung um mehr als acht Monate überzogen
Unfall­flucht, unter­lassene Hilfe­leistung Gefähr­dung / Behin­derung von Fuß­gängern / Rad­fahrern beim Abbiegen

Das Aufbauseminar kann nicht in einem beliebigen Zeitraum absolviert werden. Im Regelfall gibt die Fahrerlaubnisbehörde eine maximale Frist von acht Wochen vor, um den ASF-Kurs erfolgreich abzuschließen. Kann nach dem Verstreichen dieses Zeitraums die Teilnahme nicht nachgewiesen – die Teilnahmebescheinigung der Fahrerlaubnisbehörde also nicht vorgelegt werden –, kommt es zum Entzug der Fahrerlaubnis. Die Wiedervergabe ist bis zum erfolgreichen Abschluss unterbrochen.

Diese Unterlagen sind werden benötigt:

  • gültiger Personalausweis/Reisepass
  • Original-Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde zur Aufforderung an einem Aufbauseminar teilzunehmen

Dieses Seminar wird in Gruppen mit mindestens 6 und höchstens 12 Teilnehmern durchgeführt. Es besteht aus vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer und einer Beobachtungsfahrt zwischen der ersten und der zweiten Sitzung. Es besteht Teilnahmepflicht an allen Sitzungen und der Beobachtungsfahrt.